Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 5 Ausbildungskapazitäten, Zulassungsbeschränkung

(1) Die Ausbildungskapazität für ein Lehramt ergibt sich aus der Zahl der im Einzelplan 05 des Haushaltsplanes ausgewiesenen Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten). Durch sie wird die Anzahl der Ausbildungsplätze an den Pädagogischen Zentren des für die Lehrkräfteausbildung zuständigen Landesinstituts, in denen für das jeweilige Lehramt ausgebildet wird, bestimmt. Die im Rahmen von Dualen Masterstudiengängen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes benötigten Ausbildungsplätze sind entsprechend zu priorisieren. Die Ausbildungskapazität einer Ausbildungsschule beträgt maximal 15 Prozent des in ihr insgesamt erteilten Unterrichts.

(2) Für ein Lehramt ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu beschränken, wenn die Zahl der Zulassungsanträge die Ausbildungskapazität der Pädagogischen Zentren um 10 Prozent oder die Ausbildungskapazität der Ausbildungsschulen überschreitet.

(3) Wird die für ein Lehramt bestehende Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft, können auch Einstellungen nach dem jeweils vorgesehenen Einstellungstermin erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die für bestimmte Lehrämter jeweils festgelegten Ausbildungskapazitäten zusammengefasst, ein einheitliches Zulassungsverfahren vorgesehen und unter Berücksichtigung abweichender Ausbildungsinhalte eine einheitliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

(5) Im Rahmen der Ausbildungskapazität der Pädagogischen Zentren gemäß Absatz 1 Satz 2 legt das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung die Anzahl der lehramtsbezogenen Ausbildungsplätze für die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst für jeden Schulamtsbereich fest.

§ 4 § 6