Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 19 Abweichende Bestimmungen für das Fach Religion

Für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten mit dem Fach Religion gilt

§ 16 mit der Maßgabe, dass sich die Ausbildung nur auf ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich bezieht und die Ausbildung im Fach Religion in der Verantwortung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgt, und

§ 17 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass der Ausbildungsunterricht im Ausbildungsfach Religion höchstens sechs Lehrerwochenstunden in Form von Hospitationen und selbständigem Unterricht beträgt und auf den Ausbildungsunterricht insgesamt angerechnet wird.

§ 18 § 20