Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 20 Zweck der Prüfung
Mit der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wurde. Mit bestandener Staatsprüfung wird die Befähigung für
das Lehramt für die Primarstufe,
das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer),
das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder
das Lehramt für Förderpädagogik
erworben.