Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 20 Zweck der Prüfung

Mit der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht wurde. Mit bestandener Staatsprüfung wird die Befähigung für

das Lehramt für die Primarstufe,

das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer),

das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder

das Lehramt für Förderpädagogik

erworben.

§ 19 § 21