Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 21 Prüfungsleistungen

Als Prüfungsleistungen sind

die unterrichtspraktische Prüfung, die aus den Unterrichtsproben in den Ausbildungsfächern besteht, und

eine mündliche Prüfung, die in der Regel in Form eines Kolloquiums durchgeführt wird,

zu erbringen.

§ 20 § 22