Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 21 Prüfungsleistungen
Als Prüfungsleistungen sind
die unterrichtspraktische Prüfung, die aus den Unterrichtsproben in den Ausbildungsfächern besteht, und
eine mündliche Prüfung, die in der Regel in Form eines Kolloquiums durchgeführt wird,
zu erbringen.