Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 22 Meldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren
(1) Mit der Bekanntgabe des Prüfungsthemas der ersten Unterrichtsprobe der unterrichtspraktischen Prüfung gilt die Meldung zur Prüfung als erfolgt. Rechtzeitig vor der ersten Unterrichtsprobe teilt der Prüfling im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Ausbildungsschule der Leiterin oder dem Leiter des Pädagogischen Zentrums mit, in welchen Klassen oder Kursen die Unterrichtsproben gehalten werden sollen. Außerdem ist von dem Prüfling zu erklären, ob er der Anwesenheit anderer Lehramtskandidatinnen oder Lehramtskandidaten im Vorbereitungsdienst oder Lehrkräften gemäß § 5 Absatz 8 und § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes während der Unterrichtsproben oder der mündlichen Prüfung zustimmt. Diese Erklärung kann bis zum Beginn der einzelnen Prüfungsteile zurückgenommen werden. Bei einer vorzeitigen Zulassung zur Staatsprüfung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Vorbereitungsdienst im Rahmen des Dualen Masterstudiengangs die Meldung zur Staatsprüfung erst erfolgen, wenn das Zeugnis über den Masterabschluss oder gegebenenfalls der von der Hochschule erteilte vorläufige Nachweis über den Hochschulabschluss im Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung eingegangen ist.
(3) Wenn ein Nachweis über den lehramtsbezogenen Hochschulabschluss im Dualen Masterstudiengang als Voraussetzung für die Meldung zur Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst nicht bis zum 31. Oktober eingegangen ist, endet der Vorbereitungsdienst mit Ablauf dieses Datums. Auf Antrag ist eine Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes zu den Einstellungsterminen gemäß § 3 Absatz 1 unter Nachweis des Hochschulabschlusses im Dualen Masterstudiengang möglich. Die Dauer des wieder aufgenommenen Vorbereitungsdienstes beträgt die Differenz zu der bereits absolvierten Ausbildungszeit im Vorbereitungsdienst und der regulären Ausbildungsdauer von 24 Monaten zu der bereits absolvierten Ausbildungszeit im Vorbereitungsdienst; § 14 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 gelten entsprechend.