Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 23 Leistungsbewertung

(1) Eine nach dieser Verordnung zu erbringende Leistung wird mit der Note

sehr gut (1) bewertet, wenn sie den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) bewertet, wenn sie den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) bewertet, wenn sie den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

ausreichend (4) bewertet, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und

ungenügend (6) bewertet, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zur differenzierten Bewertung können im Bereich zwischen den Noten 1 bis 4 Zwischenwerte durch Vermindern oder Erhöhen der jeweiligen Note um den Zahlenwert 0,3 gebildet werden.

(3) Ist gemäß dieser Verordnung aus Noten, die für Einzelleistungen erteilt wurden, eine Gesamtnote zu ermitteln, ergibt sich diese aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtung. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle genau ermittelt. Weitere Dezimalstellen bleiben ohne Rundung unberücksichtigt. Der so ermittelte Zahlenwert ist im Bereich

bis 1,5 der Note „sehr gut“,

von 1,6 bis 2,5 der Note „gut“,

von 2,6 bis 3,5 der Note „befriedigend“,

von 3,6 bis 4,0 der Note „ausreichend“,

von 4,1 bis 5,0 der Note „mangelhaft“ und

über 5,0 der Note „ungenügend“

zuzuordnen.

§ 22 § 24