Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 24 Grundsätze für die Organisation und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung wird vor dem Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung abgelegt. Für die Planung, Organisation und Durchführung der Prüfung und der Wiederholungsprüfungen sind die Pädagogischen Zentren zuständig. Die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Zentrums ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungsverfahren verantwortlich und beauftragt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
(2) Als Vorsitzende für die Prüfungsausschüsse sind
bei den Unterrichtsproben die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungsschulen oder ihre Vertretungen oder schulfachliche oder ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums sowie seiner nachgeordneten Einrichtungen und Behörden und
bei den mündlichen Prüfungen schulfachliche oder ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums sowie seiner nachgeordneten Einrichtungen und Behörden mit der Wahrnehmung des Vorsitzes für jede Prüfung zu beauftragen; sofern Personen gemäß Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrkräfte als Vorsitzende von Prüfungsausschüssen beauftragt werden, die über eine mehrjährige Erfahrung in der Lehrkräfteausbildung verfügen. Die Beauftragung ist schriftlich bekannt zu geben. Die übrigen, nach dieser Verordnung beauftragten Mitglieder der Prüfungsausschüsse gelten mit der Übertragung der Ausbildungsaufgaben als in den Prüfungsausschuss berufen.
(3) Über den Verlauf der Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Sie umfasst
den Tag, den Beginn, das Ende und den Ort der Prüfung,
die Namen des Prüflings und der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses,
die Gegenstände der Prüfung,
die Bewertung der Prüfungsleistung und die sie tragende Begründung,
die Namen der Zuhörenden und ihre Funktion,
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung sowie
die von dem jeweiligen Prüfungsausschuss zu bildenden Gesamtnoten.
Die Niederschrift ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu geben.
(4) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften unabhängig. Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung wirkt auf die Einhaltung einheitlicher Prüfungsanforderungen hin.