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OVP

§ 25 Prüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling werden Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben der unterrichtspraktischen Prüfung und die mündliche Prüfung gebildet. Es gehören dem Prüfungsausschuss

für die Unterrichtsproben der unterrichtspraktischen Prüfung

die oder der Vorsitzende,

die Ausbilderin oder der Ausbilder des Pädagogischen Zentrums des jeweiligen Faches und

eine Ausbildungslehrkraft für das jeweilige Ausbildungsfach

und

für die mündliche Prüfung

die oder der Vorsitzende,

die Vertreterin oder der Vertreter der Ausbildungsschule,

eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Pädagogischen Zentrums

als Mitglieder an.

(2) Die oder der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Prüfung stehen, Verschwiegenheit zu wahren. Bei der Beratung des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. § 28 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Unterrichtsproben nicht zur Prüfung, ist von der oder dem Vorsitzenden eine Lehrkraft der Ausbildungsschule oder Beschäftigungsschule, die das Fach der Unterrichtsprobe vertritt, als Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestellen. Erscheinen mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht oder kann die Vertretung einer Prüferin oder eines Prüfers aus fachlichen Gründen nicht gewährleistet werden, so ist ein neuer Termin für die Unterrichtsprobe durch das Pädagogische Zentrum zu bestimmen. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung nicht, so entscheidet die oder der Vorsitzende im Benehmen mit dem Prüfling über die Durchführung oder die terminliche Verlagerung der mündlichen Prüfung. Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuss für die Unterrichtsprobe legt die Prüfungsnote auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders des jeweiligen Faches des Pädagogischen Zentrums, der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung legt die Prüfungsnote auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden jeweils mit der Mehrheit der Stimmen fest. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Im Fall der Wiederholung der Staatsprüfung werden die Prüfungsausschüsse nach den Vorgaben des Absatzes 1 unter Berücksichtigung des aktuellen Ausbildungsabschnitts neu gebildet.

§ 24 § 26