Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 27 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung schließt das Prüfungsverfahren ab. Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen, die das gleiche Lehramt mit identischer Fächerkombination anstreben, durchgeführt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 120 Minuten nicht überschreiten. Wird die mündliche Prüfung mit weniger als drei Prüflingen durchgeführt, ist die Dauer der mündlichen Prüfung anteilig zu reduzieren.
(2) Der thematische Rahmen der mündlichen Prüfung ist auf mehrere Kompetenzbereiche gemäß § 13 Satz 2 auszurichten und wird auf Vorschlag der zu Prüfenden durch die Leiterin oder den Leiter des Pädagogischen Zentrums festgelegt. Der Vorschlag muss dem Pädagogischen Zentrum spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung vorliegen. Erfolgt dies nicht, wird der thematische Rahmen der mündlichen Prüfung durch die Leitung des Pädagogischen Zentrums spätestens zehn Tage vor dem Termin der mündlichen Prüfung festgelegt.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende gibt den Prüflingen oder dem Prüfling zu Beginn der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu einer kurzen thematischen Einführung.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistung jedes Prüflings hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Fundierung, der Komplexität der Problemdarstellung, des fachlichen Gehalts der Ausführungen, der Folgerichtigkeit der Gedankenführung, der Eigenständigkeit des Urteils und der Kommunikationsfähigkeit mit einer Note. Die Note ist dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen und mündlich zu begründen.