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OVP

§ 26 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Die unterrichtspraktische Prüfung umfasst zwei Unterrichtsproben. Eine Unterrichtsprobe dauert in der Regel eine Unterrichtsstunde. Die beiden Unterrichtsproben sollen in der Regel in verschiedenen Klassen oder Kursen unterschiedlicher Jahrgangsstufen der dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulstufe oder Schulform und spätestens bis zum Termin für die mündliche Prüfung abgelegt werden.

(2) Das Pädagogische Zentrum bestimmt auf Vorschlag des Prüflings in Abstimmung mit ihren oder seinen Ausbilderinnen oder Ausbildern den Termin für die Durchführung der beiden Unterrichtsproben.

(3) Der Prüfling bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Einvernehmen mit der Ausbildungslehrkraft oder mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule das Thema der jeweiligen Unterrichtsprobe und leitet es unverzüglich schriftlich über die Ausbilderin oder den Ausbilder dem Pädagogischen Zentrum zur Bestätigung zu. Liegt das Thema dem Pädagogischen Zentrum nicht spätestens zehn Tage vor dem Termin der jeweiligen Unterrichtsprobe zur Bestätigung vor, bestimmt das Pädagogische Zentrum im Einvernehmen mit der Ausbildungsschule das Thema der jeweiligen Unterrichtsprobe.

(4) Der Prüfling legt vor Beginn der Unterrichtsprobe jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsprobe vor, von der jeweils ein Exemplar zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

(5) Nach der Unterrichtsprobe hat der Prüfling Gelegenheit, sich zur Unterrichtsprobe zu äußern.

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet unter Berücksichtigung der schriftlichen Planung der Unterrichtsprobe die in ihr erbrachte Prüfungsleistung hinsichtlich der Fachlichkeit des Unterrichts sowie seiner pädagogischen und didaktisch-methodischen Gestaltung mit einer Note.

(7) Die erteilte Note ist dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen und mündlich zu begründen. Der Prüfungsausschuss der zweiten Unterrichtsprobe setzt außerdem aus den beiden Noten für die Unterrichtsproben die Gesamtnote für die Unterrichtsproben gemäß § 23 Absatz 3 fest, die von der oder dem Vorsitzenden dem Prüfling mitzuteilen und in die Niederschrift über die zweite Unterrichtsprobe aufzunehmen ist.

(8) Stellt der Prüfungsausschuss gemäß Absatz 6 fest, dass

die Note für eine Unterrichtsprobe nicht mindestens mangelhaft (5) ist oder

die Note für die unterrichtspraktische Prüfung nicht mindestens ausreichend (4) ist,

wird das Prüfungsverfahren abgebrochen und die Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt.

§ 25 § 27