Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 28 Zuhörende

(1) Die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind nicht öffentlich. Abweichend davon können ohne Stimmrecht und Beratungsrecht schulfachliche und lehrerbildungsfachliche Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörden an den Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung sowie den Beratungen und Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsausschüsse teilnehmen. Außerdem kann, soweit die Zustimmung der Prüflinge oder des Prüflings vorliegt, jeweils eine Vertrauensperson der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten gemäß dem Landespersonalvertretungsgesetz an der jeweiligen Prüfung sowie der Beratung und Entscheidung des Prüfungsausschusses teilnehmen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Prüflinge oder des Prüflings bis zu zwei Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die sich im zweiten Ausbildungsabschnitt befinden, als Zuhörende zulassen. Die Zulassung bezieht sich nicht auf die Teilnahme an Beratungen und an der Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses sowie auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule können als Zuhörende an den Unterrichtsproben teilnehmen. Im Falle des Dualen Masterstudiengangs können zusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Hochschule an den Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung teilnehmen. Diese Teilnahme bezieht sich nicht auf die Beratungen und Entscheidungsfindungen der Prüfungsausschüsse sowie die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zuhörende von der weiteren Teilnahme ausschließen. Für Zuhörende gilt § 25 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 27 § 29