Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 38 Ausbildung an Schulen und Pädagogischen Zentren

(1) Die schulpraktische Ausbildung gemäß § 17 Absatz 4 wird im Anteil selbstständiger Unterricht durch Lehr- und Lernformen des Distanzunterrichts ergänzt und den spezifischen Bedingungen an der Ausbildungsschule angepasst. Unter asynchronen Formen werden Lehr- und Lernformen verstanden, die sich durch eine räumliche Trennung und eine zeitlich deutlich verzögerte Reaktion und Interaktion der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkraft auszeichnen. Dabei werden die betroffenen Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten von den Ausbildungslehrkräften und den Ausbilderinnen und Ausbildern der Pädagogischen Zentren unterstützt.

(2) Die seminaristische Ausbildung einschließlich der Unterrichtshospitationen durch Ausbilderinnen und Ausbilder der Pädagogischen Zentren wird bei Beeinträchtigungen des Ausbildungsbetriebs oder des Schulbetriebs in geeigneter Form kontinuierlich fortgesetzt.

(3) Kann aufgrund von Einschränkungen des Ausbildungsbetriebs an Schulen der selbstständige Unterricht nicht mindestens zu 75 Prozent in Präsenzform oder in Distanzform durch Nutzung digitaler Kommunikationsmedien in gemeinsamen Lehr- und Lernveranstaltungen durchgeführt werden oder können Rückmeldungen zum Unterricht und zum Ausbildungsstand gemäß § 17 Absatz 6 nicht ausreichend gewährleistet werden, ist auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um bis zu vier Monate möglich. Der Antrag ist frühestens drei Monate vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes und spätestens eine Woche vor Meldung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Leiterin beziehungsweise dem Leiter des Pädagogischen Zentrums zu stellen, die über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden.

§ 37 § 39