Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 39 Prüfungsersatzleistungen innerhalb der Staatsprüfung
(1) Unterrichtsproben können im Präsenzunterricht oder im Distanzunterricht per Videokonferenz stattfinden. Soweit die Durchführung der beiden Unterrichtsproben als Teile der unterrichtspraktischen Prüfung der Staatsprüfung nicht oder nur teilweise möglich ist, werden diese jeweils durch eine Prüfungsersatzleistung ersetzt.
(2) Die Prüfungsersatzleistung bezieht sich inhaltlich auf die Lerngruppe und das Ausbildungsfach der zu ersetzenden Unterrichtsprobe. Sie besteht aus einer schriftlichen Unterrichtsplanung und einem Einzelprüfungsgespräch im Umfang von 45 Minuten.
(3) Die schriftliche Unterrichtsplanung bezieht sich auf eine
Unterrichtsstunde oder
Unterrichtssequenz im zeitlichen Umfang von mindestens drei Unterrichtsstunden.
Die schriftliche Planung der Unterrichtsstunde entspricht den Anforderungen für eine Unterrichtsprobe. Der Prüfling bestimmt für seine jeweilige Prüfungsersatzleistung im Einvernehmen mit der Fachausbilderin oder dem Fachausbilder das Thema und leitet dieses unverzüglich dem Pädagogischen Zentrum zur Bestätigung zu.
(4) Der Prüfling legt in der Regel eine Woche vor dem Termin der Prüfungsersatzleistung jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung vor, von der jeweils ein Exemplar zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(5) Zum Beginn des Prüfungsgesprächs wird dem Prüfling die Gelegenheit zu einer kurzen erläuternden Einführung zur schriftlichen Unterrichtsplanung gegeben. Gegenstand des anschließenden Prüfungsgesprächs sind vertiefende pädagogische, (lern-)psychologische, fachliche, (fach-)didaktische und methodische Aspekte des gewählten Themas mit kontinuierlichem Bezug zur Praxis des Unterrichts.
(6) Der Prüfungsausschuss bewertet unter Berücksichtigung der schriftlichen Planung die Prüfungsersatzleistung hinsichtlich der pädagogischen, (lern-)psychologischen, fachlichen, (fach-)didaktischen und methodischen Reflexionsfähigkeit des Prüflings mit einer Note.