Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst

OVP

§ 7 Auswahl nach außergewöhnlicher Härte

(1) Die Auswahl auf Grund außergewöhnlicher Härte setzt voraus, dass eine Auswahl gemäß § 8 oder § 9 nicht erfolgen kann.

(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert oder entsprechend gleichgestellt ist,

mindestens ein mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind erzieht oder eine pflegebedürftige Person überwiegend betreut,

Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält,

nach Aufnahme des Lehramtsstudiums länger als sechs Monate ununterbrochen erkrankt war,

eine zusammenhängende Wartezeit gemäß § 9 von mindestens zwei Jahren nachweist,

Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Lehramtsstudiums selbst nicht zu vertreten hat,

eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährige geregelte berufliche Tätigkeit nachweist oder

eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes im Land Brandenburg aus zwingenden persönlichen Gründen nachweist und die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortsetzen will oder

mit einer Bescheinigung des zuständigen Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes nachweist, dass sie oder er auf Bundesebene als A-, B- oder

C-Kader geführt wird und die örtlichen Voraussetzungen für eine Teilnahme am Training die Bewerbung an anderen Standorten einschränken oder ausschließen.

(3) Sofern die Zahl der Zulassungsanträge mit dem Nachweis für einen Fall oder mehrere Fälle außergewöhnlicher Härte die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 übersteigt, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der mehr als einen Fall außergewöhnlicher Härte nachweist, bei der Zulassung zu bevorzugen. Dabei zählt jedes Kind oder jede Person gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 als ein Härtegrund. Bei gleicher Anzahl von Härtegründen entscheidet das Los.

§ 6 § 8