Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung

Offshore-ArbZV

§ 4 Ruhepausen

Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

§ 3 § 5