Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung

Offshore-ArbZV

§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.

§ 4 § 6