Gesetze / OrgBAusbV · BGBl I 2019, 92

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

26 Normen · ausgefertigt 11.02.2019 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5 Ausbildungsplan
  9. Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
  10. § 6 Ziel und Zeitpunkt
  11. § 7 Inhalt
  12. § 8 Prüfungsbereich
  13. Abschnitt 3 · Abschluss- oder Gesellenprüfung
  14. Unterabschnitt 1 · Allgemeines
  15. § 9 Ziel und Zeitpunkt
  16. § 10 Inhalt
  17. Unterabschnitt 2 · Fachrichtung Orgelbau
  18. § 11 Prüfungsbereiche
  19. § 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
  20. § 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
  21. § 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
  22. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  23. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
  24. § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
  25. Unterabschnitt 3 · Fachrichtung Pfeifenbau
  26. § 18 Prüfungsbereiche
  27. § 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
  28. § 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
  29. § 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
  30. § 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  31. § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
  32. § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
  33. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  34. § 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  35. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  36. Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin