Gesetze / OrgBAusbV · BGBl I 2019, 92
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
26 Normen · ausgefertigt 11.02.2019 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 6 Ziel und Zeitpunkt
- § 7 Inhalt
- § 8 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3 · Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 1 · Allgemeines
- § 9 Ziel und Zeitpunkt
- § 10 Inhalt
- Unterabschnitt 2 · Fachrichtung Orgelbau
- § 11 Prüfungsbereiche
- § 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 3 · Fachrichtung Pfeifenbau
- § 18 Prüfungsbereiche
- § 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- § 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- § 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- § 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin