Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung

OrgBAusbV

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Zwischenprüfung
§  6Ziel und Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereich
Abschnitt 3Abschluss- oder GesellenprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines
§  9Ziel und Zeitpunkt
§ 10Inhalt
Unterabschnitt 2Fachrichtung Orgelbau
§ 11Prüfungsbereiche
§ 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3Fachrichtung Pfeifenbau
§ 18Prüfungsbereiche
§ 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4Schlussvorschriften
§ 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
§ 1