Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 10 Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten

(1) Die Hochschule führt für Auszubildende und Studierende jeweils eine Ausbildungs- oder Studienakte sowie jeweils eine Prüfungsakte.

(2) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist Einsicht in eigene personenbezogene Akten zu gewähren. In eigene schriftliche Prüfungsleistungen ist ab Bekanntgabe deren Bewertung Einsicht zu gewähren. Diese sind von der Hochschule ab dem Ende des Vorbereitungsdienstes für zehn Jahre aufzubewahren.

§ 9 § 11