Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 11 Prüfungsamt

Für Entscheidungen der Hochschule in Prüfungsangelegenheiten und zur Koordination des Prüfungswesens ist an der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 10 § 12