Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 12 Prüfungen

(1) Prüfungen sind Ausbildungsbestandteile, bei denen in der Ausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Kompetenzen) festgestellt werden. Bei der Bemessung der laufbahnbezogenen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes besteht keine Verpflichtung, sich auf ein unerlässliches Mindestmaß zu beschränken, sondern ist auf eine optimale Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung abzustellen.

(2) Prüfungen können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durchgeführt werden. Abweichende Prüfungsformen sind zulässig. Näheres regeln die Lehr- und Prüfungsordnung und die Studien- und Prüfungsordnung. Fächerübergreifende Prüfungen sind zulässig. Prüfungsleistungen werden in deutscher Sprache erbracht, soweit sie nicht dazu dienen, fremdsprachliche Kompetenzen zu überprüfen.

(3) Bedienstete der zuständigen obersten Dienstbehörde und des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei Prüfungen zugegen zu sein. Bei dienstlichem Interesse kann das Prüfungsamt anderen Personen die Anwesenheit bei Prüfungen gestatten.

§ 11 § 13