Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 13 Bewertungsgrundsätze

(1) Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der Lehr- und Prüfungsordnung sowie der Studien- und Prüfungsordnung unter Verwendung eines Punktwertes bewertet. Dieser ist jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma anzugeben. Die dritte Stelle bleibt unberücksichtigt.

(2) Aufgrund der vorgenommenen Bewertung ist eine Prüfungsnote wie folgt zu vergeben:

sehr gut (Note 1)

bei 14,00 bis 15,00 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (Note 2)

bei 11,00 bis 13,99 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (Note 3)

bei 8,00 bis 10,99 Punkten für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (Note 4)

bei 5,00 bis 7,99 Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (Note 5)

bei 2,00 bis 4,99 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (Note 6)

bei 0 bis 1,99 Punkten für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(3) Je nach Prüfungsform werden neben den erforderlichen fachlichen Kompetenzen insbesondere die Richtigkeit der Aussagen und deren praktische Verwertbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Stimmigkeit des Aufbaus, die Ausdrucksweise und die Beachtung der Regeln der deutschen Rechtschreibung berücksichtigt. In den rechtswissenschaftlich geprägten Prüfungen wird darüber hinaus die Einhaltung der Rechtsmethodik bewertet. In besonderem Maße ist zu berücksichtigen, dass es für den Polizeivollzugsdienst unerlässliche Kompetenzen gibt, deren Vorhandensein ohne Einschränkungen nachgewiesen werden muss.

(4) Prüfungsleistungen können abweichend von Absatz 1 auch ohne Punktwert mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

§ 12 § 14