Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 14 Bewertungsverfahren
(1) Mündliche und praktische Prüfungsleistungen werden durch eine Prüfungskommission bewertet. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission regeln die Lehr- und Prüfungsordnung und die Studien- und Prüfungsordnung. Jede Prüfungskommission hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, wobei der Vorsitz durch das Prüfungsamt bestimmt wird. Sofern in der Prüfungskommission kein Einvernehmen über die Bewertung hergestellt werden kann, bestimmt der oder die Vorsitzende unter Berücksichtigung der in der Prüfungskommission vorgeschlagenen Bewertung den endgültigen Punktwert und bei Prüfungsleistungen, die ohne Punktwert bewertet werden, das Prüfungsergebnis mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Bei der Bewertung sonstiger Prüfungsleistungen durch mehrere Prüfende wird der Punktwert durch das arithmetische Mittel entsprechend der festgelegten Gewichtung gebildet.
(3) Bestehen Prüfungen gemäß Absatz 2 aus fachübergreifenden Komplexen, ist eine prozentuale Gewichtung der Fachkomplexe festzulegen. Der Punktwert wird dann aus dem arithmetischen Mittel der komplexbezogenen Einzelleistungen entsprechend der festgelegten Gewichtung gebildet. Wird die Prüfungsleistung in einem Fachkomplex mit drei Punkten oder weniger bewertet, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden und kann nur mit maximal vier Punkten bewertet werden.
(4) Im Falle der Wiederholung einer Prüfung wird für die endgültige Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Erst- und Wiederholungsprüfung sowie gegebenenfalls des einmaligen Drittversuchs gebildet. Bei Bestehen der Wiederholungsprüfung oder des einmaligen Drittversuchs werden jedoch mindestens fünf Punkte vergeben.
(5) Wenn eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet werden soll, erfolgt eine Zweitbewertung, wobei den Zweitbewertenden die Erstbewertung vorliegt. Beträgt der Unterschied zwischen Erst- und Zweitbewertung nicht mehr als zwei Punkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei mehr als zwei Punkten Unterschied wird eine Drittbewertung von einer weiteren prüfenden Person vorgenommen, wobei dieser die Vorbewertungen vorliegen. Diese legt die Punktzahl unter Berücksichtigung der Vorbewertungen abschließend fest.