Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 15 Bestehen, Nichtbestehen von Prüfungen

(1) Die Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst besteht aus Zwischenprüfungen und einer Abschlussprüfung und im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus Modulprüfungen.

(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung unter Verwendung eines Punktwertes mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Bei weniger Punkten ist sie nicht bestanden. Eine Prüfung ohne Verwendung eines Punktwertes ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Anderenfalls ist sie nicht bestanden. Bei unentschuldigtem Prüfungs- oder Fristversäumnis und unlauterem Prüfungsverhalten ist eine Prüfung ebenfalls nicht bestanden.

(3) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistung in der letzten Wiederholungsprüfung mit weniger als fünf Punkten oder als nicht bestanden bewertet wurde. Gleiches gilt für eine besonders schwerwiegende Täuschungshandlung.

(4) Mit endgültigem Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung ist die entsprechende Zwischen-, Abschluss- oder Modulprüfung und damit die jeweilige Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 14 § 16