Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 16 Überprüfung von Bewertungen

Einzelne Prüfungsleistungen werden auf Antrag überprüft. Dieser muss begründete Einwände oder konkrete Hinweise auf Bewertungsfehler enthalten.

§ 15 § 17