Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 17 Wiederholung von Prüfungen
(1) Nicht bestandene Prüfungen sind einmal zu wiederholen. Bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.
(2) Bei einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einmal im Vorbereitungsdienst eine zweite Wiederholung der Prüfung ermöglicht (einmaliger Drittversuch). Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen.
(3) Der einmalige Drittversuch wird nicht gewährt
für das Praktikum,
für die Anfertigung und Verteidigung der Bachelorthesis ,
für den schriftlichen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst,
für die Wiederholung einer Prüfungsleistung, die zuvor wegen einer Täuschungshandlung oder Prüfungsstörung mit ungenügend benotet wurde.
(4) Ausnahmen von der Wiederholungsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 können nach der Lehr- und Prüfungsordnung oder Studien- und Prüfungsordnung für Prüfungen geregelt werden, die ohne Punktwert bewertet werden. Die Jahresfrist nach § 18 Absatz 2 bleibt davon unberührt.