Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 18 Prüfungstermine, Fristen

(1) Das Prüfungsamt gibt die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung bekannt.

(2) Eine vorgeschriebene Prüfungsleistung, auch in der Wiederholung, muss innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstermin erbracht werden, der für die zu prüfende Person galt. Anderenfalls wird die Prüfung als endgültig nicht bestanden gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Jahresfrist entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 aus Gründen ablief, die die zu prüfende Person nicht zu vertreten hat.

§ 17 § 19