Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 19 Prüfungsversäumnis
(1) Wird der Prüfungstermin nicht wahrgenommen, gilt die Prüfung als versäumt. Gleiches gilt, wenn Prüfungsleistungen, die nicht unter Aufsicht zu fertigen sind, zum Abgabetermin nicht vorgelegt wurden.
(2) Eine unentschuldigt versäumte Prüfung ist nicht bestanden und die Prüfungsleistung wird bei Punktbewertung mit null Punkten bewertet. Ein hinreichender Entschuldigungsgrund für eine versäumte Prüfung (Prüfungsrücktritt) liegt vor bei unverzüglichem Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit oder eines sonstigen Grundes, der nicht von der zu prüfenden Person zu vertreten ist.
(3) Der Nachweis wird erbracht
durch Vorlage eines ärztlichen Attests beim Prüfungsamt, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen und Angaben über die konkrete Leistungsbeeinträchtigung enthält und das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf,
auf Anordnung des Prüfungsamtes durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests oder
im Ausnahmefall durch Darlegung und Beleg eines sonstigen Entschuldigungsgrundes.
(4) Bei einem Prüfungsabbruch wegen Prüfungsunfähigkeit oder eines sonstigen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Grundes, ist die Prüfung in vollem Umfang nachzuholen. Eine abgebrochene schriftliche Prüfung wird gewertet, wenn die zu prüfende Person dies unverzüglich, spätestens vor Bekanntgabe der Prüfungsbewertung beim Prüfungsamt beantragt.
(5) Hat sich die zu prüfende Person trotz Belehrung und konkreter Anhaltspunkte für ihre Prüfungsunfähigkeit einer Prüfung unterzogen, ist die deshalb abgebrochene Prüfung zu bewerten.