Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 20 Unlauteres Prüfungsverhalten
(1) Unlauteres Prüfungsverhalten liegt vor
bei Bearbeitungszeitüberschreitungen in den schriftlichen Prüfungen,
wenn die zu prüfende Person eine selbstständige oder reguläre Prüfungsleistung vortäuscht, obwohl sie sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient, unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt oder fremde geistige Leistungen in nicht nur unerheblichem Umfang ohne Kennzeichnung übernommen hat (Täuschung),
bei mutwilligen Störungen des ordnungsgemäßen Verlaufs einer Prüfung trotz vorheriger Verwarnung oder
bei unredlicher Einflussnahme auf Personen, die vom Prüfungsamt mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragt sind.
(2) Zu prüfende Personen haben an verhältnismäßigen Maßnahmen zum Auffinden unerlaubter Hilfsmittel mitzuwirken. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, indem sie eine Überprüfung der Hilfsmittel verhindern, deren Herausgabe verweigern oder diese nach Beanstandung verändern, ist von einer Täuschung auszugehen. Die Mitwirkungspflicht endet, wenn die Hilfsmittel nicht mehr als Beweismittel benötigt werden.
(3) Beeinflusst eine zu prüfende Person das Ergebnis einer Prüfung durch unlauteres Prüfungsverhalten kann nach Grad der Verfehlung
die Prüfungsaufsicht die betroffene Person
verwarnen oder
von der weiteren Prüfung ausschließen,
das Prüfungsamt nach Anhörung der zu prüfenden Person entscheiden, dass
die betroffene Prüfungsleistung nicht bewertet wird und die Prüfung nachzuholen ist,
die Prüfung nicht bestanden ist und bei Punktbewertung mit null Punkten bewertet wird oder
eine Prüfung endgültig nicht bestanden ist.
(4) Kann eine Täuschung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfungsleistung nachgewiesen werden, prüft und entscheidet das Prüfungsamt gemäß Absatz 3. Täuschungsbedingt unrichtige Prüfungsurkunden sind einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.