Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 32 Bachelorstudiengang

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes findet einheitlich im Rahmen eines akademischen Bachelorstudiengangs statt. Dieser gliedert sich in zwölf Studienmodule und führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.

(2) Die Studienmodule setzen sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammen, in denen neben berufsbezogenen praktischen Fähigkeiten auch die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden vermittelt werden, die für eine differenzierte Analyse und Bewertung komplexer Sachverhalte erforderlich sind.

(3) Das Praktikum sowie die Bachelorthesis einschließlich ihrer Verteidigung bilden jeweils ein gesondertes Modul. Das Praktikum ist im Studienverlauf nach Maßgabe der Praktikumsordnung zu absolvieren. Abweichend von § 14 Absatz 1 wird der jeweilige Praktikumsteil durch die Praktikumsbetreuerin oder den Praktikumsbetreuer als prüfende Person bewertet und benotet.

§ 31 § 33