Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 36 Verteidigung der Bachelorthesis
(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus der Präsentation ihrer wesentlichen Inhalte und deren fachlicher Diskussion. Darin soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie das von ihr bearbeitete Thema sicher beherrscht. Sie erfolgt als 30- bis 45-minütige Einzelprüfung und setzt voraus, dass alle vorgeschriebenen Modulprüfungen und die Bachelorthesis bestanden wurden.
(2) Die Bachelorthesis wird als Prüfung in mündlicher Form vor einer Prüfungskommission verteidigt. Die Prüfungskommission besteht aus drei zur Prüfung berechtigten Personen, wovon eine den Vorsitz innehat. Eine der prüfenden soll eine der beiden begutachtenden Personen sein. Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Dekanat entsprechend § 35 Absatz 2.
(3) Wurde die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden, gibt die Person, die den Vorsitz der Prüfungskommission innehat, der Absolventin oder dem Absolventen den Punktwert und die Abschlussnote bekannt.