Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
PAuswGebV§ 1a Auslagen für Ausweise
Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.