Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

PAuswGebV

§ 1a Auslagen

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen.

§ 1 § 3