Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis

Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1.

§ 11 § 12a