Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1.