Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis

Der vorläufige Personalausweis ist nach dem in Anhang 2 abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.

§ 11 § 12a