Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

PBefGZV

§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

ist zuständig für die

Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des

Personenbeförderungsgesetzes,

Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in

Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des

Personenbeförderungsgesetzes,

Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach

§ 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,

Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei

fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes,

Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der

Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,

Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und

Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des

Personenbeförderungsgesetzes.

§ 1 § 3