Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
PBefGZV§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
ist zuständig für die
Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in
Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach
§ 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei
fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der
Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und
Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes.