Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
PBefGZV§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Verkehr und Straßenbau
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
zuständig für die
Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs.
2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung von
Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr
nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im
Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des
Personenbeförderungsgesetzes bei den unter den Buchstaben a), b) und c)
genannten Verkehrsarten,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter
den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten.