Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

PBefGZV

§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Verkehr und Straßenbau

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist

zuständig für die

Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit

Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach § 2

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes,

Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs.

2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung von

Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des

Personenbeförderungsgesetzes,

Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr

nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im

Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des

Personenbeförderungsgesetzes,

Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des

Personenbeförderungsgesetzes,

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des

Personenbeförderungsgesetzes bei den unter den Buchstaben a), b) und c)

genannten Verkehrsarten,

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung

über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter

den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten.

§ 2 § 4