Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchV§ 12 Verfahrensgebühren
(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes setzt das vorsitzende Mitglied entsprechend der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 5 000 Euro fest. Mit dem Einreichen des Antrags ist ein Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in Höhe von 250 Euro zu leisten. Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung nach § 10 Absatz 4 zurückgenommen, ist eine Gebühr von 250 Euro zu entrichten.
(2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt das vorsitzende Mitglied die Gebühr anteilmäßig zwischen den Vertragsparteien auf. Über die Kostentragungspflicht der beteiligten Vertragsparteien bei Rücknahme des Antrags entscheidet das vorsitzende Mitglied nach billigem Ermessen.
(3) In den Fällen, in denen kein Beschluss der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 10 Absatz 1 ergeht, entscheidet das vorsitzende Mitglied über die Höhe der Verfahrensgebühr nach Absatz 1 und der Kostentragungspflicht nach Absatz 2 durch Beschluss. Der Beschluss ist den beteiligten Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen.
(4) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses nach § 10 Absatz 1 oder des Beschlusses nach Absatz 3 fällig.
Einzelnorm