Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 11 Entschädigung

(1) Für entstandene Reisekosten erhält das vorsitzende Mitglied eine Erstattung entsprechend dem Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das vorsitzende Mitglied hat Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand je Schiedsverfahren und für die Tätigkeit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auf eine Erstattung der Barauslagen. Zu Beginn einer Amtsperiode legen die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes einvernehmlich mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 14 die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 fest. Kommt eine Festlegung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde nach § 14.

(3) Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes hinzugezogen worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Ansprüche auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bei der Geschäftsstelle binnen acht Wochen, nachdem sie angefallen sind, geltend zu machen.

(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen.

(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.

Einzelnorm

§ 10 § 12