Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchV§ 13 Kostendeckung
(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 sowie die Kosten der Geschäftsstelle sollen vorrangig durch die Gebühren nach § 12 gedeckt werden.
(2) Die Deckung der Kosten nach Absatz 1, die nach Abzug der Gebühren nach § 12 verbleiben, bestimmt sich nach § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6.
(3) Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes und nachrichtlich der zuständigen Behörde nach § 14 bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres vor.
Einzelnorm