Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchV§ 14 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Soziales zuständige Ministerium.
Einzelnorm
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PflBSchVZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Soziales zuständige Ministerium.
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