Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchV§ 15 Übergangsregelung
Von der Frist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann vor der ersten Amtsperiode abgewichen werden.
Einzelnorm
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PflBSchVVon der Frist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann vor der ersten Amtsperiode abgewichen werden.
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