Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 3 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes beträgt jeweils vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung. Die wirksame Bestellung nach § 2 Absatz 5 erfolgt in der ersten Amtsperiode bis zum 30. April 2019.

(2) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiter.

(3) Scheidet eines der übrigen Mitglieder vor Ablauf seiner für ihn maßgebenden Amtsperiode aus, so wird die nachfolgende Person für den Rest der Amtsperiode nach § 2 bestellt. Satz 1 gilt für die Stellvertretung entsprechend.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

Einzelnorm

§ 2 § 4