Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die beteiligten Organisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 können gemeinsam das vorsitzende Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede beteiligte Organisation bei der zuständigen Behörde nach § 14 die Abberufung des vorsitzenden Mitgliedes beantragen. Bis zur Bestellung eines neuen vorsitzenden Mitgliedes führt die Stellvertretung die Geschäfte. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretung entsprechend.

(2) Legt das vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, übernimmt die Stellvertretung ohne Neubestellung die Geschäfte bis zum Ende der Amtsperiode.

(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes und deren Stellvertretung können von den Organisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 abberufen werden, von denen sie bestellt wurden. Wurde die betroffene Person von der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 4 bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.

(4) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes und ihre Stellvertretung können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.

(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6, die Mitglieder und deren Stellvertretung sowie die zuständige Behörde nach § 14 schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

Einzelnorm

§ 3 § 5