Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

PflBSchV

§ 5 Amtsführung

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich seine Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Stellvertretung entsprechend. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

Einzelnorm

§ 4 § 6