Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

PflSchV

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Vertretung

(1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn den Mitgliedern eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Übermittlung ihrer Stimme zum Entscheidungsvorschlag der oder des Vorsitzenden eingeräumt wurde.

(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Parteien.

(3) Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Im Falle der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne mündliche Verhandlung werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der übermittelten Stimmen der Mitglieder getroffen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Beschluss ist zu begründen, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle bekanntgeben zu lassen. Abfassung, Begründung und Unterzeichnung können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für die Bekanntgabe gilt § 37 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung vertritt die Schiedsstelle vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

(6) Die Schiedsstelle kann beschließen, dass Beschlüsse mit grundsätzlicher Bedeutung anonymisiert und in geeigneter Form veröffentlicht werden.

§ 9 § 11