Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 11 Entschädigung
(1) Die oder der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten
als Entschädigung für den Zeitaufwand außerhalb der Sitzungen einen Pauschalbetrag, der sich aus einer Grundentschädigung und einer Entschädigung pro Verfahren zusammensetzt,
aus Anlass der Sitzung der Schiedsstelle
eine Reisekostenvergütung nach den geltenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und
eine Entschädigung für ihren etwaigen Verdienstausfall oder, sofern kein Verdienstausfall vorliegt, eine Entschädigung des Zeitversäumnisses und der etwaig entstandenen Nachteile bei der Haushaltsführung nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Die Entschädigung für den Verdienstausfall richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet. Dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem ehrenamtlichen Richter nach dem Justizvergütungs- und ˗entschädigungsgesetz als Höchstbetrag zusteht. Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Der oder dem Vorsitzenden steht des Weiteren ein Pauschalbetrag als Entschädigung für den Zeitaufwand für die Vorbereitung eines Gerichtstermins als Vertretung der klagenden oder beklagten Schiedsstelle zu. Wird die Stellvertretung tätig, steht ihr der Pauschalbetrag zu. Absatz 1 Nummer 2 gilt für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins als geladene Vertretung der klagenden oder beklagten Schiedsstelle entsprechend, wenn keine Vergütung nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt. Eine Entschädigung nach Satz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Antrag auf Vergütung nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes versäumt wurde.
(3) Die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 legen die beteiligten Organisationen jeweils zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam fest. Mit den jeweiligen Pauschalbeträgen sind zugleich die Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie Telefon- und Portokosten abgegolten. Eine Differenzierung nach der Funktion im Verfahren und der Art der Verfahrensbeendigung ist möglich. Gleiches gilt für die nur teilweise Bearbeitung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, wenn Verfahren wegen Vorsitz- oder
Zuständigkeitswechsel übergeben werden. Die Festlegung der Pauschalbeträge bedarf der Einwilligung der nach § 15 zuständigen Behörde. Kommt eine gemeinsame Festlegung zwischen den beteiligten Organisationen nicht zustande, werden die Pauschalbeträge von der nach § 15 zuständigen Behörde festgesetzt.
(4) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben Anspruch auf Abgeltung ihres Zeitaufwandes und auf Erstattung ihrer baren Auslagen sowie auf Reisekostenvergütung nach den für die von ihren vertretenen Organisationen geltenden Grundsätzen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen.