Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 9 Mündliche Verhandlung
(1) Die oder der Vorsitzende soll in der mündlichen Verhandlung darauf hinwirken, dass die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung der strittigen Angelegenheit kommen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Beteiligten gewährleisten auch bei einer Verhandlung als Videokonferenz die Vertraulichkeit. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 15 zuständigen Behörde ist zur Teilnahme ohne Stimmberechtigung zuzulassen. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen der Schiedsstelle, in denen sie oder er nicht den Vorsitz wahrnimmt, ohne Rederecht teilzunehmen.
(2) Die Schiedsstelle kann in Abwesenheit der Parteien verhandeln, sofern diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind.
(3) Über die wesentlichen Inhalte der mündlichen Verhandlung fertigt die Geschäftsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden eine Niederschrift an. Die Niederschrift enthält Angaben über
den Tag, das Format und gegebenenfalls den Ort der mündlichen Verhandlung,
die Namen der Verhandlungsleitung, der Vertretung der erschienenen Parteien, der anwesenden Mitglieder, der schriftführenden Person sowie der gegebenenfalls weiteren Teilnehmenden,
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen sowie der Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein vorgelegtes Gutachten hinausgehen und
den Inhalt der Einigung oder den gefassten Beschluss der Schiedsstelle.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Niederschrift verwiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.