Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

PflSchV

§ 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der oder des Vorsitzenden hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.

§ 11 § 13