Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung

PflSchV

§ 13 Gebühren

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle wird entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 700 Euro und höchstens 7 000 Euro erhoben. Der Antragsteller hat bei Antragstellung einen Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in Höhe von 300 Euro zu leisten. Wird der Antrag bis zu 24 Stunden vor der Verhandlung zurückgezogen, wird nur der Vorschuss einbehalten.

(2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch die oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

(3) Gebührenschuldner sind die Beteiligten des Verfahrens, die die Gebühr je zur Hälfte tragen. Sind auf einer Seite mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

§ 12 § 14